GPH-Foto.de
Fotograf in Berlin und Brandenburg
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Das Anfertigen von Fotografien, Werken und anderen Produkten und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber, erfolgt ausschließlich aufgrund folgender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle weiteren und zukünftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Alle geänderten Absprachen bedürfen der schriftlichen Form.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch
dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Werke sind vom Fotografen hergestellte Lichtbilder bzw. Fotografien und andere grafische Produktionen, statisch oder bewegt, unabhängig in welchem technischen Format, mit welchem Produktionsmittel erstellt oder in welchem Ausgabemedium sie vorliegen.
II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Das Urheberrecht der Bilder und Werke steht dem Fotografen nach Vorgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die Produkte, die vom Fotografen hergestellt wurden, stehen dem Auftraggeber nur zum eigenen Gebrauch zu.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten ist nur mit einer besonderen Vereinbarung in schriftlicher Form zulässig. Eine Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst dann, wenn der Auftraggeber die Produkte als vertragsgemäß abnimmt und erfolgt nicht an einer Vorauswahl, die zur Sichtung und Auswahl übergeben wurde.
4. Erst nach vollständiger Bezahlung des Fotografen findet die Übertragung der Nutzungsrechte statt. Sofern Beträge noch nicht gezahlt wurden, bleiben die Nutzungsrechte vollständig beim Fotografen.
5. Fotografien, Werke und weitere grafische Arbeiten darf der Auftraggeber zu privaten Zwecken verwenden und vervielfältigen.
6. Bei der Verwendung der Fotografien und Werke ist bei jeder Veröffentlichung die Namensnennung im Wortlaut „GPH-Foto.de“ anzugeben. Die Angabe muss entweder direkt am Bild bzw. Werk geschehen oder im Impressum des veröffentlichten Mediums.
8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, die Fotografien und Werke auf einem Datenträger an den Auftraggeber zu übergeben, wenn es nicht ausdrücklich und schriftlich so vereinbart wurde.
9. Der Fotograf hat das Recht, die Fotografien und Werke im Rahmen von dessen Eigenwerbung zu verwenden. Dazu zählt eine Veröffentlichung auf Webseiten, Blogs, Facebook, Instagram, Druckausgaben und ähnlichen Medien, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Unberührt bleibt hiervon das Recht am eigenen Bild.
10. Die Rohdaten verbleiben beim Fotografen.
III. Aufbewahrung, Eigentumsvorbehalt und Vergütung
1. Ein vom Fotografen erstellter Kostenvoranschlag ist unverbindlich. Die Nutzungs- und Verbreitungsrechte der erstellten Unterlagen, wie Grafiken, Pläne und Beispielfotos verbleiben beim Fotografen. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und müssen nach Erfüllung des Auftrages oder nach dessen Nichtzustandekommen vernichtet oder dem Fotografen zurückgegeben werden.
2. Das Honorar für die Produktion der Fotografien oder Werke wird je nach Absprache als Pauschale, Tages- oder Stundensatz berechnet. Soweit nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart, werden Nebenkosten wie Reisekosten, Modellhonorare, Materialkosten, Datenträgerkosten, Miete für Location, Druckkosten, Laborkosten etc. vom Auftraggeber getragen. Die Werke und Fotografien werden auf dem Webserver des Fotografen in einem gesonderten und geschützten Bereich an den Auftraggeber weitergegeben. Werden die Produkte auf Wunsch des Auftraggebers auf einem Medium oder Datenspeicher geliefert, wird dies gesondert berechnet. Soweit kein anderes Honorar vereinbart wurde, gilt die aktuelle Preisliste des Fotografen.
3. Die vom Fotografen im Auftrag des Auftraggebers produzierten Werke und Fotografien, sowie deren Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Fotografen.
4. Wurden vom Auftraggeber keine spezifischen Vorgaben bezüglich der künstlerischen oder technischen Gestaltung, sowie des Ausdrucks und Wirkung der Werke und Fotografien vorgegeben, sind Reklamationen diesbezüglich ausgeschlossen. Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers während oder nach der Produktion werden zusätzlich berechnet, sofern ein Mehraufwand von Zeit oder Produktionskosten dadurch entstehen.
5. Es besteht keine Verpflichtung des Fotografen, Daten wie Rohdaten der Fotografien, fertige Fotografien und Werke digital zu speichern, sobald die Produktion abgeschlossen ist und die Vereinbarung von Fotografen und Auftraggeber erfüllt wurden. Wünscht der Auftraggeber eine Speicherung von Daten, ist das ausdrücklich zusätzlich zu vereinbaren und zu vergüten.
6. Es kann nicht garantiert werden, dass eine vollständige Anpassung bezüglich Farbe, Farbgebung, Looks, Helligkeiten und Kontrasten an bestehende Fotografien und Werke bei einer Folgeproduktion gewährleistet werden kann.
IV. Haftung
1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt
nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. der zu fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Es besteht für den Fotografen keine Haftung für Fotomaterial, Printmedien und Entwicklungsmedien bezüglich der Lichtbeständigkeit und Haltbarkeit. Diese wird im Rahmen der Garantie der jeweiligen Hersteller gewährleistet.
3. Der Versand von Material, Produktionsmitteln, Werken, Datenträgern und sonstigen Mitteln erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht, den Versandweg und das Transportunternehmen frei zu wählen.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er für Vorlagen, Werke, Bildmaterial und sonstige Dokumente die Verbreitungsrechte, Bearbeitungsrechte und Vervielfältigungsrechte besitzt. Zusätzlich versichert der Auftraggeber, dass er bei Bildnissen von abgebildeten Personen die Genehmigung und Einwilligung zu einer Veröffentlichung und Weitergabe besitzt. Das gilt insbesondere in Bezug auf das Recht am eigenen Bild.
2. Vom Auftraggeber wird versichert, dass er Dekoration, Material, Hintergründe und sonstige Aufnahmeobjekte rechtzeitig vor dem Produktionstermin zur Verfügung stellt. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber diese Produktionsmittel unmittelbar, aber spätestens 48 Stunden nach Produktionsende wieder abholen zu lassen. Nach dieser Frist ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten vom Auftraggeber zu erheben. Wenn innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Produktionsmittel nicht abgeholt werden, geht die Gefahr und Haftung bei einer Beschädigung oder Zerstörung auf den Auftraggeber über.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
1. Termine wie Produktionstermine, Liefertermine, Sichtungstermine, Bearbeitungstermine sind nur bindend, wenn der Fotograf sie ausdrücklich als bindend bestätigt hat.
2. Wird die vorgesehene Zeit für eine Produktion überschritten und hat der Fotograf diese Zeitüberschreitung nicht zu verantworten, ist der Fotograf berechtigt, das Honorar entsprechend im Verhältnis anzupassen. Das gilt auch bei einem Pauschalhonorar. Bei einem Honorar auf Zeitbasis darf der Fotograf auch Wartezeiten nach dem vereinbarten Honorarsatz berechnen. Ist der Auftraggeber für eine Verzögerung verantwortlich, hat der Fotograf das Recht auch weitergehenden Schadenersatz zu beanspruchen.
3.a Unterlässt der Auftraggeber bei einer Veröffentlichung die Nennung des Fotografen, so hat der Fotograf das Recht, einen Schadensersatz geltend zu machen, der bei der Auftragserteilung vereinbart wurde. Wurde kein Schadensersatz vereinbart, so gilt der Schadensersatz in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, aber mindestens jedoch 200,00 Euro pro Bild und Veröffentlichung.
3.b Wurden Werke unberechtigt und ungenehmigt durch den Auftraggeber verändert, umgestaltet, genutzt oder vervielfältigt, so hat dieser einen Schadensersatz in der doppelten Höhe der vereinbarten Nutzungsgebühr zu zahlen. Wurde keine Nutzungsgebühr vereinbart, wird die doppelte übliche Nutzungsgebühr erhoben, jedoch mindestens 200,00 Euro pro Bild oder Werk und Fall.
3.c Wird vom Auftraggeber ein Auftrag vor Beginn der Produktion ohne ein Verschulden des Fotografen gekündigt, so hat der Auftraggeber in einem Zeitraum von 15 – 30 Tagen vor der Produktion einen Schadensersatz von 10%, in einem Zeitraum von 7 – 14 Tagen vor der Produktion einen Schadensersatz von 30% und in einem Zeitraum von 7 Tagen vor der Produktion einen Schadensersatz von 50% zu zahlen, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
3.d Vorbehalten bleibt dem Fotografen zu 3.a – 3.c eine Geltendmachung eines weitergehenden Schadens. Dem Auftraggeber bleibt zu 3.a – 3.c vorbehalten, einen Nachweis zu erbringen, welcher einen geringeren Schaden nachweist.
VII. Datenschutz
Alle Daten und Informationen des Auftraggebers werden vom Fotografen digital und elektronisch gespeichert. Dabei verpflichtet sich der Fotograf, diese vertraulich und sicher zu behandeln.
VIII. Schlussbestimmungen
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
IX. Sonstiges
Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.
GPH-Foto.de
Fotograf in Berlin und Brandenburg. Studio in Berlin-Spandau, Firmensitz in Falkensee